Wiederholen einer Jahrgangsstufe

Für alle Wiederholungen in der Oberstufe gilt:

Die im ersten Durchgang erzielten Leistungen werden unwirksam.
Bei Verlassen der gymnasiualen Oberstufe kann der schulische Teil der Fachoberschulreife auch auf der Basis des ersten Durchgangs bescheinigt werden.

Die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt vier Jahre. Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden – auch nach Ausschöpfen der Höchstverweildauer. In diesem Fall bleibt die Schülerin bzw. der Schüler bis zum Ablauf der Prüfung Schülerin bzw. Schüler der Schule.

Über Ausnahmefälle, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, entscheidet die Bezirksregierung.

 

Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 (Q1)

Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Noten für das Halbjahr EF(10)/II in den 9 Gk des Pflichtbereichs und einem Gk des Wahlbereichs. Wenn die 2. Fremdsprache bis Ende der EF/II fortgeführt wird, ersetztsie den Gk des Wahlbereichs.

 

  D, M, FS (fortgeführt) andere Fächer  
keine 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 versetzt
1×5 4 4 4 5 4 4 4 4 4 4 versetzt
  5 4 3 4 4 4 4 4 4 4 versetzt
1×5 5 4 4 4 4 4 4 4 4 4 Nachprüfung
2×5 5 4 3 5 4 4 4 4 4 4 Nachprüfung
  4 4 4 5 5 4 4 4 4 4 Nachprüfung
  5 4 4 5 4 4 4 4 4 4 Nachprüfung nur in D, M, FS
  5 5 3 4 4 4 4 4 4 4 Nachprüfung nur in D, M, FS

in allen andere Fällen (1×6 oder 1×5 zusätzlich): nicht versetzt

Nachprüfung nur möglich, wenn durch Verbesserung in einem Fach von 5 auf 4 die Versetzungsbedingungen erreicht werden.

 

In den Jahrgangsstufen Q1 und Q2

Wiederholung eines Jahres

  • freiwillig am Ende von Q1 oder Q2/I auf Antrag,
  • auf Beschluss der “Versetzungskonferenz” am Ende Q1/II oder Q2/I, wenn klar ist, dass die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr möglich ist,
  • bei Rücktritt von der Abiturprüfung, bei Nichtzulassung oder Nichtbestehen der Abiturprüfung.